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Thermomix-Urteil: Vorwerk musste Kundin über Modellwechsel nicht informieren

Ein Urteil mit Signalwirkung: Der Wuppertaler Haushaltsgerätehersteller Vorwerk war nicht verpflichtet, seine Kunden lange im Voraus von einem geplanten Modellwechsel beim Thermomix zur Generation TM6 zu informieren. Das entschied Anfang Januar das Landgericht Wuppertal, das damit ein früheres Urteil des Wuppertaler Amtsgerichtes bestätigte. Die Entscheidung ist rechtskräftig, eine Revision nicht mehr möglich.

Worum ging es konkret? Eine Frau aus Kaiserslautern hatte sich im Januar vergangenen Jahres für mehr als 1.200 Euro den Thermomix TM5 gekauft. Sieben Wochen später kündigte Vorwerk dann mit dem TM6 das verbesserte Nachfolgemodell an. Die Frau ging vor Gericht, verlangte die Rückabwicklung des Kaufvertrages. Die Begründung: Vorwerk hätte sie über den anstehenden Modellwechsel informieren müssen.

Unternehmerisches Interesse vorrangig

Die Klage der Vorwerk-Kundin wurde jetzt endgültig abgewiesen. Die höchstrichterliche Argumentation: Der Haushaltsgerätehersteller habe ein berechtigtes Interesse gehabt, die aktuelle Produktion noch abzusetzen, ohne Hinweise auf den künftigen Produktwechsel zu geben. Vorwerk habe zwei Monate vor der erfolgten Produktankündigung keine Aufklärungspflicht über das neue Modell gehabt. Das unternehmerische Interesse überwiege zu diesem Zeitpunkt gegenüber dem Aufklärungsinteresse der Kundin.

Hinzu kommt: Auch die Verkaufsmitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Vorwerk wurden – ab 11. März konnte der TM6 bestellt werden, ab Anfang April wurde er ausgeliefert – erst an diesem Tag über das neue Modell informiert. Ein Urteil, das übrigens auch von der Verbraucherzentrale NRW nicht kritisch gesehen wird. Tenor: Das Datum der Bekanntgabe sei letztlich eine firmeninterne Entscheidung, eine Frist von rund einem Monat sei wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstanden.

Was bedeutet das Urteil für Produkteinführungen anderer Unternehmen? Auch wenn das Urteil nicht automatisch auf andere Produkte oder Unternehmen übertragbar ist, hat es zumindest eine Signalwirkung. Letztendlich wird es aber immer eine Einzelfall-Entscheidung bleiben, in der es darum geht, wieviel Zeit bis zur Produkteinführung noch bleibt, ob das Produkt schon als Auslaufmodell gehandelt wird und letztlich auch wie hoch der Wert des Gerätes ist.

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