Business Markt & Branche Newsletter Newsletter 2015 / KW 22

Quälende Ungewissheit: BVT / ZVEI Branchendialog zum Kartellrecht

Es war einmal … Mit diesen Worten läutete Prof. Dr. Utho Creusen seine Ausführungen zum Kartellrecht anlässlich eines Branchendialogs der beiden Verbände BVT und ZVEI Mitte Mai in Hamburg ein. Ein Einstieg, der Assoziationen an die Märchenwelt weckt und an die gute, alte Zeit erinnert, als Handel, Industrie und Kunden einfach mit der Branchenwelt zufrieden und glücklich waren. Diese Tage sind längst gezählt, so der Unternehmensberater, der über viele Jahre als Aufsichtsrat die Geschicke der englischen Elektronikkette Dixons mit bestimmte.

Geht nun die heutige unbefriedigende Situation ausschließlich auf das Konto der deutschen und europäischen Kartellbestimmungen? Sicherlich nicht, doch das Regelwerk hinkt nach Auffassung vieler Experten den heutigen Marktbedingungen hinterher. Diese sind geprägt durch „disruptive“ Technologien und Geschäftsmodelle, so Creusen. Die Digitalisierung – sprich das Internet – bringt etablierte Strukturen in Bedrängnis und im Fahrwasser dieser Technologie setzen Amazon, eBay & Co. die neuen Akzente.

Bildgalerie BVT / ZVEI Branchendialog zum Kartellrecht

Industrielle Revolution in Lichtgeschwindigkeit

Hans Wienands, Vorsitzender der ZVEI Fachgruppe Consumer Electronics, beschreibt auf dem Branchendialog die Lage wie folgt: „Wir leben in einer revolutionären Zeit: die Digitalisierung löst dramatische Veränderungen aus: gesellschaftlich, politisch und wirtschaftlich – und das in einer nie zuvor gekannten Beschleunigung – quasi eine industrielle Revolution in Lichtgeschwindigkeit. Aber die Gesetze (und auch Gewohnheiten), die unser gemeinsames Handeln zwischen Industrie, Handel und Verbraucher regeln, stammen aus einer Zeit, als zum Beispiel der Begriff „Fernabsatz“ durch sorgfältiges Katalogstudium, das Ausfüllen einer Bestellpostkarte und die zuverlässige Lieferung durch die Deutsche Bundespost an die Haustüre definiert wurde.“

Und Wienands weiter: „An die Möglichkeit von Verbrauchern, per Smartphone Preisvergleiche durchzuführen, neben Testberichten auch die Nutzerfahrungen vieler anderer zu lesen, in Videoblogs das Installieren von Heimnetzwerken zu lernen, daran konnte man damals nicht denken. Die daraus erwachsende Transparenz, Konsumgüter und ihre Preise jederzeit vergleichen zu können, kommt uns als Verbrauchern allen zugute.

Für die Marktwächter in Europa, die Industrie und Handel immer unter Generalverdacht haben, den Verbraucher durch versteckte Preisbindungen zu übervorteilen oder den freien Warenaustausch in Europa zu verhindern, liefert die Netztransparenz ein hervorragendes Instrument, Missbrauch aufzudecken.“

(Den kompletten Redetext von Hans Wienands lesen Sie » hier).

BSH: gut gemeint, dumm gelaufen

Und die Kartellbehörden nutzen die Chance, nehmen auf Basis der heutigen (veralteten?) Gesetzeslage die Marktteilnehmer unter die Lupe. Zeitgemäß oder nicht: spielt dabei aktuell keine Rolle. Die BSH kann davon ein Liedchen singen. Im Dezember 2013 musste das Münchener Hausgeräte-Unternehmen gegenüber dem Kartellamt klein beigeben. Was war geschehen?

Mit Unterstützung hochkarätiger Kartelljuristen hat die BSH ein neues Konditionensystem entwickelt und eingeführt, das Dr. Markus Wagemann, Vorsitzender der 7. Beschlussabteilung des Bundeskartellamtes, aus seiner Sicht wie folgt beschreibt: „Der Rabatt ist umso höher, je weniger Umsatz der Händler online erzielt. Aus Sicht des Mannes aus dem Bonner Kartellamt „setzt die BSH über die Rabatte einen wirtschaftlichen Anreiz dafür, dass der Händler eher stationär als online absetzt, um die höheren stationären Rabatte zu erhalten. Und Wagemann macht ferner deutlich: „Höhere Abgabepreise für den Internetvertrieb führen als variable Kosten regelmäßig zu höheren Endverkaufspreisen im Internethandel. Dies gefährdet den Internetvertrieb an sich; außerdem schreckt es potentielle Onlinehändler ab.“ Die Folge: Die BSH musste ihre Rabatte für Onliner an die des stationären Handels angleichen.

Wagemann gab aber zugleich einen Fingerzeig, wie trotzdem die besonderen Leistungen des stationären Handels abgegolten werden könnten. „Fixe Zuschüsse wären ein wettbewerblich „mildere“ und stärker aufwandsbezogene Alternative.“ Ebenfalls als „mildere Alternative“ bezeichnete der Kartellwächter, dem Online-Handel qualifizierte Vorgaben vorzuschreiben.

Der Leiter der 7. Beschlussabteilung beim Kartellamt fasst zusammen:

  • Ob selektiver oder nicht selektiver Vertrieb, Hersteller dürfen nicht nachgelagerte Vertriebswege der Händler durch entsprechende wirtschaftliche Anreize steuern.
  • Pauschale Plattformverbote sind kartellrechtlich inakzeptabel.
  • Qualitative Leistungsanforderungen für den stationären und den Online-Vertrieb innerhalb eines selektiven Vertriebssystems oder einer Jahresvereinbarung sind zulässig. Sie können je nach Vertriebskanal unterschiedlich sein. Es gilt dabei das Äquivalenzprinzip: Bei gleichwertiger Leistung müssen gleich hohe Rabatte erzielbar sein.

Zum Schluss seiner Ausführungen schrieb Wagemann Handel und Industrie ins Stammbuch: „Stationärer Vertrieb ist nicht per se höherwertig und Internet sei ein ganz normaler Vertriebsweg!“

Agieren auf dünnem Eis

Für Prof. Creusen sind die Erläuterungen des Kartellamtes viel zu schwammig, keine Punkte ausreichend definiert. So richtete das ehemalige Mitglied der Media-Saturn Geschäftsführung auf dem BVT / ZVEI Branchendialog einen umfangreichen Fragenkatalog an das Kartellamt. Creusen möchte unter anderem wissen, welche Produkte, Innovationen oder Sortimente aus Sicht des Kartellrechts überhaupt eine selektive Distribution rechtfertigen? Beim Thema „Fixe Zuschüsse“ sei zu klären, welche Art erlaubt sei: Fester Verkaufsflächenzuschuss oder spezielle Zuschüsse nach Größe, Volumen oder Qualität. Oder welche Produkte bzw. Konstellationen rechtfertigen unterschiedliche Maximalkonditionen zwischen den Vertriebskanälen?

Creusens Fragen machen deutlich: Beim Kartellrecht bewegt man sich auf dünnem Eis. Daher bringt der Volkswirt in Anlehnung an den Deutschen Corporate Governance Kodex einen Wettbewerbs-Kodex für Consumer Electronics und Hausgeräte, auf den sich alle Branchenteilnehmer verbindlich verpflichten, ins Gespräch.

Auch dem Handelsverband Deutschland HDE ist bewusst, dass man sich bei Wettbewerbs- und Vertriebsfragen in ungemütlichem Fahrwasser befindet und hat daher „Leitlinien zur vertikalen Bindung des Einzelhandels durch Lieferanten“ entwickelt. Auf dem BVT / ZVEI Branchendialog erläuterte diese Dr. Peter Schröder, HDE-Bereichsleiter Recht und Verbraucherpolitik. Er führte aus (stark gekürzt durch die Redaktion):

  • Der Handel trifft seine Vertriebsentscheidungen grundsätzlich autonom ohne Einflussnahme der Hersteller
  • Selektive Vertriebssysteme aufgrund von qualitativen Kriterien müssen auch in Zukunft möglich bleiben
  • Es muss die Möglichkeit bestehen, dass Einzelhandel und Hersteller leistungsorientierte Vergütungen nach qualitativen Kriterien vereinbaren, soweit diese keine steuernde Wirkung auf den Vertrieb des Einzelhandels haben.
  • Förderungen des Facheinzelhandels durch den Hersteller müssen sich immer an objektiven Kriterien orientieren und dürfen nicht zu einer willkürlichen Diskriminierung einzelner Vertriebskanäle führen.
  • Der bestehende, vielfältige und intensive Wettbewerb zwischen Händlern in verschiedenen Vertriebskanälen, zwischen Marken und innerhalb einzelner Marken dient grundsätzlich dem Verbraucher.

Lösungsansätze des HDE, die aufzeigen, wie komplex das Thema Kartellrecht sich für alle Parteien – sei es Industrie oder Handel – darstellt. Treffend dazu die Begrüßungsworte von Dr. Reinhard Zinkann, Vorsitzender des ZVEI Fachverbandes Elektro-Haushalts-Großgeräte, zum BVT / ZVEI Branchendialog: „Das Kartellamt macht uns Sorge und uns die Arbeit gelegentlich schwer.“

Staatliche Regulierung – oftmals ein Glücksspiel?

Zu guter Letzt noch eine amüsante, sehr nachdenkenswerte Begebenheit zum Stichwort Regulierung, die Sebastian Turner, Herausgeber Der Tagesspiegel aus Berlin, auf dem Branchendialog rezitierte. Sein Thema „Von der Unmöglichkeit vernünftig zu regulieren – und was Unternehmen trotzdem tun können“ untermalte er mit folgendem Praxisbeispiel. Als die Engländer, damals noch Kolonialmacht in Indien, der Schlangenpest vor Ort Herr werden wollten, setzten sie eine Prämie für jeden Schlangenkopf aus. Was geschah? Die Inder züchteten was das Zeug hergab Schlangen. Als die Britten ihren Fehler einsahen und die Prämie strichen, entließen daraufhin die Inder ihre gezüchteten Schlangen in die Freiheit. Quintessenz: Alles wurde nur noch schlimmer. Staatliche Regulierung? Oftmals ein Glückspiel. Verantwortlich für Risiken und Nebenwirkungen? Keiner. Nur eines ist sicher, die Chose ausbaden müssen in der Regel die Marktteilnehmer!

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