Am 10. Juni 2026 fand im Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz des Deutschen Bundestages eine entscheidende öffentliche Anhörung statt. Gegenstand der Debatte war der Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Umsetzung der EU-Reparaturrichtlinie (Richtlinie (EU) 2024/1799). Da die offizielle Frist zur Überführung in nationales Recht bereits am 31. Juli 2026 abläuft, steht die gesamte Elektrogerätebranche unter massivem Zeitdruck.
Während das übergeordnete Ziel – Ressourcenschonung und die Förderung einer zukunftsfähigen Kreislaufwirtschaft – fraktions- und branchenübergreifend begrüßt wird, offenbarten die Expertengutachten erhebliche rechtliche und wirtschaftliche Sprengkräfte. Besonders für den B2B-Sektor und Importeure drohen unkalkulierbare Risiken.
1. Der B2B-Zankapfel: Droht deutsches „Gold-Plating“ bei der Sachmängelhaftung?
Der wohl brisanteste Kritikpunkt aus Sicht der Wirtschaft betrifft die geplante Änderung des allgemeinen Kaufrechts im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Die Bundesregierung beabsichtigt, die „Reparierbarkeit“ als objektives Beschaffenheitsmerkmal in § 434 BGB zu verankern.
- Die Kritik der Wirtschaft: Julian Kulaga von der Deutschen Industrie- und Handelskammer (DIHK) warnte im Ausschuss eindringlich vor einem folgenschweren „Gold-Plating“. Die EU-Richtlinie verlangt dieses Merkmal eigentlich nur für Verbraucherverträge (B2C). Die deutsche Umsetzung dehnt dies jedoch auf sämtliche Kaufverträge – und damit auch auf den reinen B2B-Handel – aus. Dies könne zu massiven Wettbewerbsnachteilen für deutsche, exportorientierte Unternehmen im internationalen Markt führen.
- AGB-Rechtsunsicherheit: Der Gesetzentwurf sieht zwar in § 434 Abs. 3 S. 4 BGB-E vor, dass Parteien von diesen Anforderungen abweichen können, doch laut DIHK ist diese Formulierung ungenügend. Da die Neuerung das gesetzliche Leitbild verschärft, drohen formularmäßige Einschränkungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) bei Gerichtsprozessen durchzufallen. Die Wirtschaft fordert daher eine unmissverständliche, rechtssichere Privilegierung von AGB-Abweichungen im unternehmerischen Geschäftsverkehr.
- Gegenposition: Sachverständige wie Prof. Dr. Martin Schmidt-Kessel (Universität Bayreuth) verteidigten die kaufrechtliche Einheitlichkeit des Sachmangelbegriffs. Eine Aufspaltung in B2C und B2B würde zu komplizierten Abgrenzungsstreitigkeiten und Brüchen bei Lieferantenregressen führen.
2. „Angemessenes Entgelt“: Die Definitionsfalle für Hersteller
Ein Kernstück der Reform ist die neue Reparaturverpflichtung des Herstellers außerhalb der Gewährleistung für bestimmte, im EU-Anhang II gelistete Produktgruppen (u. a. Waschmaschinen, Kühlschränke, Smartphones und Tablets). Diese Geräte müssen auf Wunsch des Verbrauchers „zu einem angemessenen Entgelt“ instandgesetzt werden. Was genau „angemessen“ bedeutet, sorgt jedoch für heftige Kontroversen:
- Kostenunterdeckung befürchtet: Aus Sicht der Industrie ist die Definition der Richtlinie problematisch, da sie sich an der „Verbraucherakzeptanz“ orientiert – ein Preis ist demnach nur angemessen, wenn er den Kunden nicht absichtlich von einer Reparatur abschreckt. Die DIHK bemängelt, dass Unternehmen so im schlimmsten Fall gezwungen sein könnten, Reparaturen unter den tatsächlichen Selbstkosten durchzuführen.
- Forderungen nach harten Preisdeckeln: Auf der anderen Seite fordern Verbraucherschützer (vzbv) klare Kriterien und schlagen vor, dass sich das teuerste Einzelersatzteil preislich an maximal 30 Prozent des Neukaufpreises orientieren darf, um wirtschaftlich attraktiv zu bleiben. Der Verein Runder Tisch Reparatur fordert gar eine Verordnungsermächtigung der Bundesregierung, um verbindliche Preiskriterien gesetzlich festzulegen.
3. Die Haftungskaskade: Das Risiko bei Drittstaaten-Anbietern
Für Importeure, Bevollmächtigte und Händler, die Elektrogeräte aus Nicht-EU-Staaten (insb. Asien oder den USA) auf den Markt bringen, hält der Gesetzentwurf in § 479f BGB-E ein erhebliches Haftungsrisiko bereit:
Wenn ein ausländischer Hersteller seinen Pflichten nicht nachkommt oder faktisch nicht greifbar ist, wandert die gesetzliche Reparaturverpflichtung im Rahmen einer Kaskade nach unten. Zuerst haftet sein EU-Bevollmächtigter, danach der Importeur und in letzter Konsequenz der Vertreiber (Händler) vor Ort.
Besonders kleinere Handelsunternehmen verfügen oft weder über die Werkstattinfrastruktur noch über das technische Know-how, um diese Pflichten physisch zu erfüllen. Die DIHK fordert hier eine Nachbesserung, die klarstellt, dass Händler und Importeure zwingend einen gesetzlichen Regressanspruch gegen den Drittstaaten-Hersteller geltend machen können.
4. Paradoxe Anreize und strukturelle Realitäten
Ein weiterer kritischer Punkt betrifft die Verlängerung der Gewährleistungsfrist um zwölf Monate, sofern sich ein Verbraucher im Reklamationsfall für eine Nachbesserung (Reparatur) statt einer Ersatzlieferung entscheidet.
Rechtsexperten wie Dr. Christian Bereska (Deutscher Anwaltverein) wiesen darauf hin, dass dies in der Praxis zu paradoxen Gegenanreizen führen könnte. Da eine komplette Ersatzlieferung nach gängiger Rechtsmeinung eine vollkommen neue zweijährige Gewährleistungsfrist in Gang setzt, bleibt der Neugeräteaustausch für Verbraucher im zweiten Jahr oft attraktiver als die Reparatur, die lediglich ein Jahr Zusatzfrist bringt.
Zudem wurde betont, dass die Erhöhung der Reparaturquote nicht nur eine Frage von Gesetzen ist, sondern an der Realität scheitern könnte. Steffen Vangerow (Vertreter unabhängiger Reparaturbetriebe) machte deutlich, dass der akute Fachkräftemangel und steigende Betriebskosten die Werkstattkapazitäten schon heute stark begrenzen. Ein „Recht auf Reparatur“ greife zu kurz, wenn es nicht von politisch geförderten Ausbildungsinitiativen flankiert wird.
Fazit: Gute Absicht, gefährliches Handwerk
Es steht außer Frage: Der Übergang zu einer echten Kreislaufwirtschaft und die Vermeidung von Elektroschrott sind die drängenden und richtigen Aufgaben unserer Zeit. Doch der vorliegende Gesetzentwurf der Bundesregierung erweist der deutschen Elektrobranche in seiner aktuellen Form einen Bärendienst. Was als Hebel für mehr Nachhaltigkeit gedacht war, droht durch handwerkliche Fehler und praxisferne Hürden zu einem bürokratischen und wirtschaftlichen Bumerang für die Industrie zu werden.
Das planlose „Gold-Plating“ beim Sachmangelbegriff – also die Ausweitung der Reparierbarkeit auf den B2B-Bereich – ignoriert die Realitäten des internationalen Warenhandels vollkommen und schafft einen handfesten, nationalen Standortnachteil für exportorientierte Unternehmen. Gleichzeitig wälzt die geplante Haftungskaskade das volle wirtschaftliche Risiko von schwer erreichbaren Drittstaaten-Anbietern auf hiesige Importeure und Händler ab, die oft weder über die technische Expertise noch über die Infrastruktur verfügen, um diese Pflichten physisch zu erfüllen. Wenn dann noch unbestimmte Rechtsbegriffe wie ein verbraucherzentriertes „angemessenes Entgelt“ den Markt verunsichern, wird dieses Gesetz in der Praxis nicht zu mehr Reparaturen, sondern in erster Linie zu einer Welle von Rechtsstreitigkeiten führen.
Für die Unternehmen unserer Branche bedeutet das: Warten Sie nicht unvorbereitet ab, bis das Gesetz verabschiedet ist. Der Handlungsbedarf ist akut:
- Hersteller müssen schleunigst ihre globalen Service-Netzwerke analysieren und Preiskalkulationen wetterfest machen, um nicht in eine politisch verordnete Defizitfalle zu geraten.
- B2B-Händler und Importeure sollten umgehend ihre vertraglichen Vereinbarungen, Lieferantenregresse und AGB-Klauseln überarbeiten, um sich vor der drohenden Kaskadenhaftung abzusichern.
Echte Nachhaltigkeit braucht rechtliche Klarheit und verlässliche Rahmenbedingungen, keine bürokratischen Experimente auf dem Rücken des Mittelstands. Der Gesetzgeber muss bis zum Ablauf der Frist am 31. Juli dringend nachbessern – andernfalls bleibt das mühsam verhandelte Recht auf Reparatur am Ende genau das, was die Praxis befürchtet: Ein teures Recht, das nur auf dem Papier existiert.
Quelle: Deutscher Bundestag – Umsetzung der Recht-auf-Reparatur-Richtlinie umstritten
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