Meldungen

Thermomix-Urteil: Vorwerk musste Kundin über Modellwechsel nicht informieren

Ein Urteil mit Signalwirkung: Der Wuppertaler Haushaltsgerätehersteller Vorwerk war nicht verpflichtet, seine Kunden lange im Voraus von einem geplanten Modellwechsel beim Thermomix zur Generation TM6 zu informieren. Das entschied Anfang Januar das Landgericht Wuppertal, das damit ein früheres Urteil des Wuppertaler Amtsgerichtes bestätigte. Die Entscheidung ist rechtskräftig, eine Revision nicht mehr möglich.

Worum ging es konkret? Eine Frau aus Kaiserslautern hatte sich im Januar vergangenen Jahres für mehr als 1.200 Euro den Thermomix TM5 gekauft. Sieben Wochen später kündigte Vorwerk dann mit dem TM6 das verbesserte Nachfolgemodell an. Die Frau ging vor Gericht, verlangte die Rückabwicklung des Kaufvertrages. Die Begründung: Vorwerk hätte sie über den anstehenden Modellwechsel informieren müssen.

Unternehmerisches Interesse vorrangig

Die Klage der Vorwerk-Kundin wurde jetzt endgültig abgewiesen. Die höchstrichterliche Argumentation: Der Haushaltsgerätehersteller habe ein berechtigtes Interesse gehabt, die aktuelle Produktion noch abzusetzen, ohne Hinweise auf den künftigen Produktwechsel zu geben. Vorwerk habe zwei Monate vor der erfolgten Produktankündigung keine Aufklärungspflicht über das neue Modell gehabt. Das unternehmerische Interesse überwiege zu diesem Zeitpunkt gegenüber dem Aufklärungsinteresse der Kundin.

Hinzu kommt: Auch die Verkaufsmitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Vorwerk wurden – ab 11. März konnte der TM6 bestellt werden, ab Anfang April wurde er ausgeliefert – erst an diesem Tag über das neue Modell informiert. Ein Urteil, das übrigens auch von der Verbraucherzentrale NRW nicht kritisch gesehen wird. Tenor: Das Datum der Bekanntgabe sei letztlich eine firmeninterne Entscheidung, eine Frist von rund einem Monat sei wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstanden.

Was bedeutet das Urteil für Produkteinführungen anderer Unternehmen? Auch wenn das Urteil nicht automatisch auf andere Produkte oder Unternehmen übertragbar ist, hat es zumindest eine Signalwirkung. Letztendlich wird es aber immer eine Einzelfall-Entscheidung bleiben, in der es darum geht, wieviel Zeit bis zur Produkteinführung noch bleibt, ob das Produkt schon als Auslaufmodell gehandelt wird und letztlich auch wie hoch der Wert des Gerätes ist.

infoboard.de

Recent Posts

Elektrischer Outdoor-BBQ-Grillwagen von Unold – Profi-Grillen für Balkon und Garten

Erleben Sie echtes Grillvergnügen ganz ohne Gas oder Holzkohle: Dieser leistungsstarke elektrische BBQ-Grillwagen bringt Profi-Grillergebnisse… Read More

35 Minuten ago

Tradition trifft Innovation: Cloer erweitert Sortiment um neuen Stand- und Tischventilator

Seit über 125 Jahren steht Cloer® für Qualität in zeitlosem Design. Was viele bis heute… Read More

49 Minuten ago

Euronics: Startet WM-Kampagne zur lokalen Vereinsförderung

Mit Blick auf die Fußball-Weltmeisterschaft 2026 startet Euronics eine groß angelegte Marketingkampagne, die gezielt lokale… Read More

4 Stunden ago

Handel 2030+: Wie KI, Plattformen und Preisstrategien die Elektrobranche voranbringen

Der deutsche Einzelhandel startet weiterhin unter schwierigen Vorzeichen ins Jahr 2026. Wirtschaftliche Unsicherheiten, steigende Lebenshaltungskosten… Read More

6 Stunden ago

Shark: Cooles Gadget für unterwegs

Mit der Einführung des neuen „ChillPill“ bringt Shark ein multifunktionales, tragbares Erfrischungsgerät auf den Markt.… Read More

1 Tag ago

Jura: Eröffnet neuen Store in Hamburgs HafenCity

Mit einem neuen Standort in der Hamburger HafenCity stärkt Jura seine Markenpräsenz im Premiumsegment für… Read More

1 Tag ago