Die Europäische Union hat neue FAQs zur weitreichenden Verpackungsverordnung (Packaging and Packaging Waste Regulation, kurz PPWR) veröffentlicht. Während der Fokus oft auf Lebensmittelverpackungen und dem reinen E-Commerce liegt, bringt das Regelwerk auch für den stationären Elektrogerätehandel wichtige Neuerungen mit sich. Hier sind die wichtigsten Berührungspunkte und Auswirkungen, auf die Sie sich vorbereiten sollten.
1. Entwarnung für Altbestände und Lagerware
Eine der drängendsten Fragen für den Handel war der Umgang mit bereits verpackter Lagerware. Hier gibt die EU-Kommission Entwarnung: Verpackungen, die vor dem Stichtag am 12. August 2026 produziert wurden und noch im Lager liegen, müssen nicht vernichtet oder umgepackt werden. Ebenso ist keine Neuetikettierung zwingend erforderlich. Stattdessen reicht es aus, die notwendigen Informationen über ein Begleitdokument zur Verfügung zu stellen.
2. Neue Definition: Wann der Händler zum “Erzeuger” wird
Wenn Sie als Elektrohändler eigene Verpackungen nutzen – sei es für den Transport zu Kunden oder für Eigenmarken –, müssen Sie genau aufpassen. Die EU stellt klar: Wenn eine Verpackung einen Namen oder eine Marke trägt, gilt der Wirtschaftsakteur als Erzeuger (Manufacturer), unter dessen Namen oder Marke die Verpackung in Verkehr gebracht wird. Auch wenn Sie Standardverpackungen nutzen, aber das Verpackungsdesign und die Spezifikationen festlegen, fallen Sie unter den Status des Erzeugers. Bei Transportverpackungen gilt dieser Status ab dem Moment, in dem die leere Verpackung ihre endgültige Form erreicht hat. Als Erzeuger tragen Sie dann die Verantwortung für die technische Dokumentation und die Konformitätserklärung.
3. Meldepflichten für Distributoren
Auch wenn Sie “nur” als Händler bzw. Distributor agieren und nicht als rechtlicher Erzeuger gelten, haben Sie Pflichten. Wenn ein Hersteller Produkte in Ihr Lager liefert und Sie feststellen oder den Verdacht haben, dass eine Verpackung nicht den Vorgaben der PPWR entspricht, sind Sie als Distributor verpflichtet, die zuständigen Behörden darüber zu informieren.
4. Erweiterte Herstellerverantwortung (EPR) und Plattform-Verkäufe
Nutzen Sie für den Verkauf Transport- oder Versandverpackungen, fallen diese ausnahmslos unter die Systembeteiligungspflicht (EPR). Für Kleinstunternehmen gibt es bei den EPR-Pflichten keine generelle Ausnahme; jeder Produzent ist für die Entsorgung der von ihm in Verkehr gebrachten Verpackungen verantwortlich. Falls Sie als stationärer Händler auch online über Marktplätze verkaufen, beachten Sie: Online-Plattformen müssen künftig prüfen, ob Sie im Verpackungsregister registriert sind und Ihre EPR-Pflichten erfüllen. Fehlen diese Nachweise, dürfen Ihre Produkte dort nicht mehr angeboten werden.
5. Plastiktüten an der Kasse
Für den Kassenbereich im stationären Handel ist relevant, dass sehr leichte Kunststofftragetaschen grundsätzlich verboten werden. Zwar gibt es Ausnahmen für Lebensmittel oder Hygienegründe, diese greifen im Elektrohandel jedoch in der Regel nicht. Für reguläre leichte Plastiktüten gelten nationale Reduktionsziele von 40 %, was bedeutet, dass Mitgliedstaaten auch hier weitere Einschränkungen oder Verbote erlassen könnten, um den Verbrauch zu senken.
Fazit: Auch ohne direkten E-Commerce-Fokus sollten stationäre Elektrohändler ihre Lieferketten, Eigenmarken und Transportverpackungen auf den Prüfstand stellen. Wer Spezifikationen für Verpackungen vorgibt oder sein Logo aufdruckt, wird schnell selbst zum rechtlichen Erzeuger mit all den dazugehörigen Dokumentationspflichten.
Das offizielle Dokument der EU gibt es unter dem folgenden Link: Packaging and Packaging Waste Regulation (PPWR) – Publications Office of the EU
Autor Gabriel Wagner (57 Beiträge)
Herausgeber infoboard.de
Geschäftsführender Gesellschafter futura medien GmbH
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