Für den Einzelhandel bedeutet die Steuersenkung einen extrem hohen administrativen Aufwand. Der Handelsverband Deutschland (HDE) hat wichtige Punkte klargestellt: Wer die Preisreduzierung so schnell nicht am Artikel, an der Verpackung oder im Regal ändern kann, könnte die Senkung pauschal an der Kasse vornehmen. Die Preisangabenverordnung dürfte bei einem niedrigeren Kassenpreis unkritisch sein.
Viel kritischer aber ist, dass 3 Prozentpunkte Mehrwertsteuersenkung gar nicht 3% Preisreduktion ausmachen. Vielmehr sind es nur 2,52%. Das aber wohl keinem Kunden zu vermitteln sein. Wer also an der Kasse 3% abzieht, schmälert seine Marge um 0,48%. Und: Für preisgebundene Artikel wie Zeitschriften und Bücher darf an der Kasse kein Rabatt gegeben werden.
Die Preisneuauszeichnung aller Produkte ist laut Handelsverband ein nicht zu leistender Aufwand, zu dem der Handel, der die Preishoheit hat, auch nicht verpflichtet ist. Großunternehmen gehen von einem zweistelligen Millionenbetrag aus, den sie neue Preise kosten würde. Und das gleich zweimal, im Juni und im Dezember, bevor die Mehrwertsteuer wieder 19 bzw. 7% betragen wird.
Kritisch stellt sich die Konjunkturmaßnahme vor allem bei den bei den UVP‘s dar. Hier sind die Artikelpreise eine Kombination aus Kalkulation, psychologischen Preisaspekten und Preiswettbewerb. Jeder einzelne Preis muss „angefasst“, hinsichtlich Preisschwellen bedacht werden. Diese Maßnahme will gut überlegt sein. Zumal aus Handelssicht vorübergehend geänderte UVP nicht wirklich zielführend sind und der administrative Aufwand gar nicht zu leisten ist.
Und: Im Auftrag des Handels kommen viele Artikel samt Verpackung bereits mit EAN-Code und UVP-Preisen an. Diese Preisangaben stehen in Leaflets, Preislisten und Katalogen, die alle neu gedruckt werden müssten. Die Preise müssen in die Warenwirtschaften übermittelt werden. In der Nacht vom 30. Juni auf den 1. Juli muss der Handel – quasi ohne Vorlauf – die UVP-Preisangaben im Geschäft neu etikettieren.
„Hier lauert eine immense Gefahr, denn durch ungültige UVP-Angaben droht ab dem 1. Juli eine Abmahnwelle“, so Thomas Grothkopp, Geschäftsführer des Handelsverbandes, für den es die dritte MwSt.-Änderung seiner beruflichen Laufbahn ist. „Allein unter diesem Aspekt wäre es hilfreich, wenn die Lieferanten die UVP unverändert lassen und der Handel die Preissenkung vornimmt.“ Grothkopp weist darauf hin, dass sich aus der Steueränderung keine Verpflichtung zur UVP-Änderung ergibt.
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