Foto: BayVGH
Ein Ausrufezeichen aus München: Mit Beschluss vom 27. April hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung betreffend die Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung stattgegeben – diese jedoch nicht außer Vollzug gesetzt. Das bedeutet: Praktische Folgen hat die Entscheidung nicht: Das Gericht setzte die Vorschrift wegen der Pandemie-Notlage „ausnahmsweise“ nicht außer Kraft. Der 20. Senat beschränkt sich darauf, die Unvereinbarkeit mit dem Grundgesetz festzustellen
Zum Hintergrund: Die vom Bayerischen Staatsministerium für Gesundheit und Pflege erlassene Verordnung untersagt in § 2 Abs. 4 und 5 landesweit den Betrieb von Einzelhandelsgeschäften. Bereits in der Vergangenheit unter der Geltung der 1.BayIfSMV waren einzelne Betriebe vom Verbot freigestellt. Mit Wirkung vom 20. April 2020 wurden dann weitere Betriebe wie z.B. Baumärkte und mit Wirkung von heute zusätzliche Betriebe wie Buchhandlungen ohne Rücksicht auf die Größe der Verkaufsräume geöffnet. Gleichzeitig wurden sonstige Einzelbetriebe freigegeben, soweit deren Verkaufsräume eine Verkaufsfläche von 800 qm nicht überschreiten.
Die Antragstellerin ist im Einzelhandel tätig und betreibt seit 2011 Warenhäuser im Premium-Segment, die teilweise die Grenze von 800 qm überschreiten, in den Bundesländern Bayern, Berlin und Hamburg. Sie wendet sich gegen die Betriebsuntersagung und macht u.a. geltend, dass die andauernde Betriebsschließung existenzgefährdend sei.
Der 20. Senat des BayVGH hat dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Ergebnis stattgegeben, weil die in § 2 Abs. 4 und 5 der 2.BaylfSMV getroffenen Regelungen nicht mit dem Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes vereinbar sind. Die Freistellung von Buchhandlungen und Fahrradhändlern ohne Begrenzung der Verkaufsfläche nach § 2 Abs. 5 Nr. 1 BayIfSMV sei aus infektionsschutzrechtlicher Sicht sachlich nicht gerechtfertigt.
Im Hinblick auf den Gleichheitssatz sei zudem zu beanstanden, dass nach dem Wortlaut der Verordnung im Fall der Ladenöffnung nur sonstige Einzelhandelsbetriebe eine Begrenzung der Kundenzahl auf einen Kunden je 20 qm sicherstellen müssen, nicht aber die übrigen Einzelhändler, die bereits vor dem 27. April 2020 öffnen durften sowie Buchhandlungen, Kfz-Handel und Fahrradhandel.
Der BayVGH hat jedoch ausnahmsweise aufgrund der herrschenden Pandemie-notlage und der kurzen Geltungsdauer der Einschränkungen bis einschließlich 3. Mai 2020 davon abgesehen, die Bestimmungen außer Vollzug zu setzen, sondern lediglich die Unvereinbarkeit mit Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz festgestellt. Gegen den Beschluss des BayVGH gibt es keine Rechtsmittel.
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