Die Sache müsse an das EU-Gericht zurückverwiesen werden, damit dort entschieden werden könne, ob die übrigen Voraussetzungen für Schadenersatz erfüllt seien. Dazu muss man wissen: Die Richter folgen der Einschätzung der Generalanwälte oft, aber eben nicht immer. Mit einem Urteil vom EuGH wird in einigen Monaten gerechnet.
Dyson war zuvor erfolgreich vor Gericht gegen eine EU-Verordnung vorgegangen, die es erlaubte, die Energieeffizienz von Staubsaugern mit leerem Behälter und somit nicht unter realen Bedingungen zu bestimmen. Das Unternehmen sah sich ungerecht behandelt und forderte 176 Mio. EUR Schadenersatz von der EU-Kommission.
Dyson gewann zwar den Prozess, bekam aber vom EU-Gericht anschließend keinen Schadenersatz zugesprochen. Dagegen wehrt sich der Staubsaugerhersteller vor dem EuGH.
Generalanwältin Capeta gab Dyson nun Recht und plädierte dafür, das vorherige Urteil aufzuheben. Das untere Gericht habe Dysons Anliegen nicht richtig aufgefasst. Weder Auslegungsschwierigkeiten noch die Komplexität des Sachverhalts könnten die Entscheidung der Kommission entschuldigen, so die Generalanwältin. Der Verstoß der Brüsseler Behörde gegen die Richtlinie über die Energieverbrauchskennzeichnung sei daher ausreichend für einen möglichen Schadenersatz, hieß es weiter.
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