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Abmahngefahr: Neue Pflichten für Webseitenbetreiber

Seit 09.01.2016 gilt die EU-Verordnung über die Online-Streitbeilegung von Verbraucherstreitigkeiten (VO 524/2013/EU). Die OS- bzw. ODR-Verordnung gilt in allen EU-Mitgliedsstaaten unmittelbar und verpflichtet Anbieter, die Waren oder Dienstleistungen über ihre Webseite an Verbraucher („B2C“) vertreiben, „in leicht zugänglicher Weise“ durch einen Link auf die OS-Plattform hinzuweisen. (Die OS-Plattform wird durch die Europäische Kommission betrieben.)

Wir hatten bereits Anfang Januar dazu berichtet und auf das Abmahnrisiko bei Verstößen hingewiesen ( http://swd-rechtsanwaelte.de/blog/neue-pflichten-fuer-webseitenbetreiber-durch-verordnung-zur-online-streitbeilegung/ ).

Mittlerweile liegen die ersten Gerichtsentscheidungen zu diesem Thema vor. So hat u.a. das Landgericht Hamburg mit Beschluss vom 07.06.2016 (Az.: 315 O 189/16) entschieden, dass der fehlende Hinweis auf die Möglichkeit der Einschaltung der Schlichtungsstelle und die fehlende Verlinkung gemäß Art. 14 Abs.1 ODR-VO EU „die Verbraucherinteressen spürbar beinträchtigen“, weil sie die Information über die Möglichkeit der Wahrnehmung von Verbraucherrechten betreffen. Dementsprechend bejahte das Gericht den geltend gemachten Unterlassungsanspruch gemäß §§ 3, 3a, 8 UWG in Verbindung mit Art. 14 Abs.1 der Verordnung (EU) Nr. 524/2013 (ODR-VO EU). Zuletzt bejahte auch das OLG München einen Wettbewerbsverstoß, wenn keine klickbare Verlinkung auf die OS-Plattform (Urt. v. 22.9.2016, 29 U 2498/16) vorgenommen wird.

Wo ist die Verlinkung zu platzieren?

Im entschiedenen Fall des LG Hamburg wurde glaubhaft gemacht, dass sich weder im Impressum, noch im Kontakt und den AGB eine Verlinkung auf die OS-Plattform befand. Daraus kann durchaus geschlossen werden dass das Gericht es für ausreichend erachtet hätte, wenn auf einer dieser Unterseiten ein ausreichender Hinweis mit Verlinkung platziert worden wäre. Wir empfehlen die Einbindung in den AGB oder im Impressum.

Neu ab 2017: VSBG beachten

Am 25. Februar 2016 ist zudem das Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) verkündet worden, das die Einrichtung von Verbraucherschlichtungsstellen und die vor diesen stattfindenden Streitbeilegungsverfahren regelt. Aus §§ 36 ff. VSBG folgen neue Informationspflichten für Unternehmer. Diese greifen ab dem 01.02.2017 u.a. für Unternehmer, welche eine Website betreiben oder Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) verwenden. Diese müssen den Verbraucher auf Ihrer Website und/oder in den AGB leicht zugänglich, klar und verständlich in Kenntnis davon setzen, inwieweit sie bereit oder ansonsten verpflichtet sind, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen. Eine Verpflichtung kann sich aus gesetzlichen Vorschriften (z. B. § 111b Energiewirtschaftsgesetz, § 57a Luftverkehrsgesetz) oder aus einer Vereinbarung ergeben. Aus Transparenzgründen müssen Unternehmen Verbraucher aber auch dann informieren, wenn sie nicht an Streitbeilegungsverfahren vor einer Streitschlichtungsstelle teilnehmen. Ausgenommen von der Informationspflicht nach § 36 Abs. 1 Nr. 1 VSBG sind lediglich Unternehmen mit bis zu zehn Beschäftigten.

Darüber hinaus besteht eine weitere Informationspflicht für Unternehmen, wenn es zu einem Streit mit einem Kunden aus einem Verbrauchervertrag kommt (§ 37 VSBG). Verbraucher müssen in diesem Fall in Textform (z.B. E-Mail) darüber informiert werden, an welche Verbraucherschlichtungsstelle sie sich wenden können. Die Informationspflicht besteht auch für Unternehmen, die an Streitbeilegungsverfahren nicht teilnehmen möchten bzw. nicht dazu verpflichtet sind.

Nähere Informationen zur Streitschlichtung lassen sich auch auf der Seite des Bundesjustizministeriums (unter “Schlichtung”) abrufen. Unternehmen sollten auf jeden Fall gewappnet sein, um rechtzeitig vor dem 01.02.2017 die erforderlichen Informationspflichten zu erfüllen. Auch hier drohen ansonsten kostenpflichtige Abmahnungen.

Quelle: Rechtsanwaltskanzlei für digitales Business Schürmann Wolschendorf Dreyer, Berlin, www.swd-rechtsanwälte.de

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