„Wir sind wieder für Sie da“ heißt es auf der Homepage des Berliner Kaufhaus des Westens. Das KaDeWe darf nach der gestrigen (30. April) Entscheidung des Berliner Verwaltungsgerichts wieder auf der gesamten Fläche öffnen. Das Verbot für die Öffnung größerer Verkaufsflächen gelte vorerst nicht für „ein großes Berliner Kaufhaus”, heißt es in einer Pressemeldung des Gerichtes. Das KaDeWe begrüßte die Entscheidung und kündigte an, ab kommender Woche wieder vollständig zu öffnen. Die Richter der 14. Kammer des Verwaltungsgerichtes gaben dem Antrag des zur österreichischen Signa-Holding gehörenden Warenhauses statt.
Nach § 6a Abs. 1 der SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung vom 22. März 2020 in der Fassung vom 28. April 2020 Corona-Eindämmungsverordnung dürfen Verkaufsstellen im Einzelhandel unter Einhaltung der Hygieneregeln derzeit nur eine Verkaufsfläche von bis zu 800 qm für den Publikumsverkehr öffnen.
Dagegen wandte sich die Signa-Holding als Antragstellerin, die im KaDeWe rund 60.000 qm Verkaufsfläche betreibt. Sie möchte das gesamte Kaufhaus öffnen und begründete das u.a. damit, dass die Corona-Eindämmungsverordnung nicht vom Infektionsschutzgesetz gedeckt sei. Außerdem sieht sie sich durch die Corona-Eindämmungsverordnung gleichheitswidrig benachteiligt. Sie hält die Beschränkung auf 800 qm für willkürlich und unverhältnismäßig.
Dem Signa-Eilantrag hat die 14. Kammer des Verwaltungsgerichts überwiegend stattgegeben und eine Öffnung der gesamten Verkaufsfläche bei Beachtung der Hygieneregeln vorläufig zugelassen. Den meisten Einwänden der Antragstellerin sei allerdings nicht zu folgen, heißt es in der Mitteilung des Gerichtes. So erweise sich die Beschränkung auf 800 qm nicht als willkürlich. Da im Bauplanungsrecht ein Einzelhandelsbetrieb ab einer Verkaufsfläche von 800 qm als großflächig gelte, sei nicht zu beanstanden, dass der Verordnungsgeber der Corona-Eindämmungsverordnung diesen Wert herangezogen habe.
Ab dieser Größe sei typischerweise von einem breiteren Warensortiment und einer höheren Angebotsattraktivität auszugehen, sodass auch mit einem größeren Kundenzustrom zu rechnen sei. Dies zu verhindern, sei wegen der noch nicht beherrschten Pandemie ein legitimes Anliegen des Verordnungsgebers. Die Verkaufsflächenbeschränkung sei zur Erreichung dieses Ziels auch geeignet und erforderlich.
Die maßgebliche Bestimmung der Corona-Eindämmungsverordnung greife jedoch, so das Gericht, in gleichheitswidriger Weise in die Berufsausübungsfreiheit der Antragstellerin ein. Denn dafür, dass Einkaufszentren und Shopping-Malls von der Verkaufsflächenbeschränkung ausgenommen seien und Kaufhäuser nicht, sei ein sachlicher Grund nicht ersichtlich. Malls und Kaufhäuser unterschieden sich nicht im Hinblick auf die Breite ihres Warensortiments und ihre Anziehungskraft auf Kunden, sodass eine unterschiedliche Behandlung nicht gerechtfertigt sei. (Beschluss der 14. Kammer vom 30. April 2020 (VG 14 L 49/20)).
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