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TÜV Rheinland prüft Reparierbarkeit von Produkten

Verbraucherinnen und Verbraucher in der Europäischen Union (EU) haben künftig ein Recht auf die Reparatur ihrer Produkte. Das sieht ein Gesetz vor, auf das sich das Europaparlament und der Ministerrat Anfang Februar geeinigt haben. Defekte Waren müssen demnach auch nach dem Ende der zweijährigen Mindestgewährleistungspflicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums – kostenpflichtig – repariert werden können.


Parallel mit dieser Entwicklung haben sich die EU-Mitgliedsstaaten vor Kurzem auf die neue Ökodesignverordnung für nachhaltige Produkte verständigt, die als Rahmenverordnung zukünftig die Reparierbarkeit im Produktdesign für viele Verbraucherprodukte für Hersteller vorgibt.

Damit Hersteller die Reparierbarkeit ihrer Produkte nachweisen können, bietet der TÜV Rheinland einen neuen Service an. Die Fachleute des weltweit tätigen Prüfunternehmens nehmen Produkte in ihren Laboren detailliert unter die Lupe und ermitteln dabei einen Reparatur-Index. Herstellern dient die Analyse und der Reparatur-Index dazu, eine möglichst genaue Auskunft über die Reparierbarkeit zu erhalten und sich auf die neuen gesetzlichen Anforderungen einzustellen. Damit lässt sich transparent darstellen, wie effizient sich ein Produkt bei einem Defekt reparieren lässt oder wo die Verbesserungspotentiale liegen.

In einer Demontageprüfung wird ermittelt, ob und wie sich ein Produkt tatsächlich reparieren lässt.
In einer Demontageprüfung wird ermittelt, ob und wie sich ein Produkt tatsächlich reparieren lässt.

Transparente Bewertung

Um den Reparatur-Index zu ermitteln, prüfen die Expertinnen und Experten von TÜV Rheinland die Produktdokumentation und analysieren am Produkt selbst, welches die für die Funktion eines Produkts vorrangigen Teile für die Reparatur sind. In einer Demontageprüfung wird ermittelt, ob und wie sich ein Produkt tatsächlich reparieren lässt.

Ergebnis der Prüfungen ist ein Bericht mit einer transparenten Bewertung der Reparierbarkeit anhand eines Index. „Wir prüfen in Übereinstimmung mit den von der EU oder in Frankreich veröffentlichten Produktvorschriften und Normen“, erklärt Stephan Scheuer, bei TÜV Rheinland in Deutschland verantwortlich für Business Development und Prüfung nachhaltiger Anforderungen an elektrische und elektronische Produkte.

Wichtiger Schritt für die Kreislaufwirtschaft

Auch wenn die neuen Vorschriften noch vom Parlament bestätigt werden müssen, empfiehlt Scheuer den Herstellern, sich schon heute mit dem Nachweis für die Reparierbarkeit ihrer Produkte eingehend zu beschäftigen: „Produkte, die sich gut reparieren lassen, sind ein wichtiger Schritt für die Kreislaufwirtschaft, denn sie verbrauchen weniger natürliche Ressourcen. Damit ist die Reparierbarkeit ein zentrales Kriterium für Nachhaltigkeit – ein Aspekt, der Verbraucherinnen und Verbrauchern und insbesondere den gewerblichen Einkäufern und öffentlichen Beschaffungsstellen in der EU immer wichtiger wird.“

So unterstützt laut einer repräsentativen Umfrage im Auftrag des TÜV-Verbands von Mitte 2023 eine breite Mehrheit der Verbraucherinnen und Verbraucher in Deutschland das Vorhaben: Fast vier von fünf Befragten (79%) finden das „Recht auf Reparatur“ sinnvoll. Auch werden im Rahmen von gewerblichen Ausschreibungen und Beschaffungsvorgängen nachhaltige Produkte immer mehr bevorzugt. 

Die neue Regelung erfasst zahlreiche Branchen: Das Gesetz zum Recht auf Reparatur gilt für alle Produkte, für die es in den „EU-Ökodesign-Regeln“ Vorgaben zur Reparierbarkeit schon heute gibt und zukünftig noch geben wird. Das sind derzeit u.a. Waschmaschinen, Kühlschränke, Staubsauger oder auch Smartphones und Tablets.

Für Waschmaschinen sehen die Regeln beispielsweise vor, dass sie bis mindestens zehn Jahre nach dem Kauf reparierbar sein müssen. Falls die EU-Kommission für weitere Geräte entsprechende Vorgaben macht, fallen auch diese unter das Recht auf Reparatur.

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