Rücknahmepflicht für Online-Handel (© Marggraf – DUH)
Die Deutsche Umwelthilfe (DUH) hat vor dem Landgericht Duisburg eine Entscheidung zur Rückgabe von Elektroaltgeräten errungen. Demnach muss der Online-Händler NeS GmbH (Netto-Online.de) ausgediente Altlampen zurücknehmen. Dies ist das erste Urteil seit Inkrafttreten des Elektro- und Elektronikgesetzes (ElektroG) am 24. Juli 2016, das die Pflicht des Handels zur Rücknahme von Elektroschrott auch für Online-Händler bestätigt.
Im vorliegenden Fall nutzte Netto-Online einen Service der Noventiz Digital GmbH und verwies Verbraucher, die ausgediente Elektroaltgeräte zurückgeben wollten, an das Rücknahmesystem Electroretoure24.de. Richtigerweise schloss Electroretoure24 den Versand von Beleuchtungskörpern per Paketversand aufgrund der Bruchgefahr und des Schadstoffgehalts aus. Verbraucher wurden jedoch nicht ausreichend über ihre in diesem Fall geltenden Rückgaberechte informiert. Bei Rückgabetests der DUH verwies Electroretoure24 zudem für kaputte Energiesparlampen auf die Abgabestellen im stationären Handel ohne – wie gesetzlich verpflichtet – eigene Rückgabemöglichkeiten zu benennen.
Rechtsanwalt Roland Demleitner, der die DUH in der rechtlichen Auseinandersetzung vertrat, erklärte: „Mit dem Urteil des Landgerichts Duisburg wurde nunmehr ein Online-Händler zur Einhaltung der Rücknahmepflichten nach dem Elektrogesetz auch für LED- und Energiesparlampen verurteilt. Das Landgericht Duisburg stellt mit diesem Präzedenzfall klar, dass es sich bei der Rücknahmepflicht um eine wettbewerbsrelevante Marktverhaltensregelung handelt und dem Schutz der Verbraucher dient. Das Gericht bestätigt, dass rücknahmepflichtige Händler eigene Rückgabemöglichkeiten schaffen müssen und nicht etwa auf die Abgabestellen bei anderen Händlern oder kommunalen Wertstoffhöfen verweisen dürfen.“
Das Urteil des Landgerichts Duisburg finden Sie » hier.
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