„Die Grenze von 800 Quadratmetern ist willkürlich gewählt und führt zu erheblichen Wettbewerbsverzerrungen und Rechtsunsicherheiten“, HDE-Hauptgeschäftsführer Stefan Genth.
Die Konsumstimmung historisch niedrig, die Verunsicherung der Verbraucher hoch: kein Wunder, dass die Bilanz des Handelsverbandes Deutschland (HDE) nach den ersten fünf Tagen nach Lockerung der Corona-Maßnahmen im Einzelhandel eher mau ausfällt. Trotz Öffnung werde durchschnittlich nur 40 % des normalen Geschäftsvolumens erreicht, hieß es am Freitag aus Berlin, nachdem 767 Handelsunternehmen in einer Umfrage befragt wurden.
Die Aussichten für die kommenden Wochen sind nach Ansicht der Mehrheit der Befragten auch kaum besser. HDE-Hauptgeschäftsführer Stefan Genth macht deutlich, dass die Krise für den Handel noch lange nicht ausgestanden ist: „Vielen Händlern helfen die getroffenen Beschlüsse zur schrittweisen Wiedereröffnung der Läden und Geschäfte nicht weiter. Die Grenze von 800 m² ist willkürlich gewählt und führt zu erheblichen Wettbewerbsverzerrungen und Rechtsunsicherheiten. Natürlich steht die Gesundheit der Bevölkerung an erster Stelle, aber Abstands- und Hygieneregeln können sowohl in kleinen als auch in großen Geschäften eingehalten werden.“
Hierzu hatte der Warenhauskonzern Galeria Karstadt Kaufhof laut FAZ von heute (25. April) am Institut für Hygiene und öffentliche Gesundheit der Universitätsklinik Bonn ein Gutachten in Auftrag gegeben. Geklärt werden sollte, ob die Beschränkung auf 800 Quadratmeter aus hygienisch-medizinischer Seicht plausibel sei. Das (wenig überraschende) Fazit: Nicht die Größe, sondern die Verteilung der Kunden auf der Fläche sei für die mögliche Ausbreitung des Virus relevant.
Hinzu kommen in den einzelnen Bundesländern unterschiedliche Regelungen zur Zulässigkeit der Verkleinerung von Verkaufsflächen durch Absperrungen. Genth: Wir brauchen transparente, eindeutige und möglichst einheitliche Vorgaben. Alles andere verunsichert Kunden und Unternehmer.“
Für NRW liegen diese Vorgaben seit Freitagnachmittags (25. April) vor. In § 5 der aktualisierten Corona-Schutzverordnung ist mit Hinweis auf die „geöffnete” statt der „genehmigten” Verkaufsfläche nunmehr die Möglichkeit zur Öffnung größerer Betriebe mit Flächenreduzierung auf maximal 800 m² geregelt. Wichtig zu wissen: Konkrete Hinweise, wie eine Reduzierung ausgestaltet sein soll, werden dort nicht gegeben. Nach Einschätzung des Handelsverbandes NRW reichen „einfache Absperrmaßnahmen“.
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