Ab dem 19. Juni 2026 müssen Online-Händler in der EU ihren Kunden den Widerruf von Verträgen deutlich erleichtern. Grundlage ist die EU-Richtlinie 2023/2673, die in Deutschland bereits in nationales Recht umgesetzt wurde. Kern der Neuregelung ist ein verpflichtender, gut sichtbarer „Widerrufsbutton“ auf Websites und in Apps, über den Verbraucher Verträge künftig ähnlich einfach widerrufen können, wie sie diese abschließen.
Die Regelung betrifft alle Fernabsatzverträge, die über digitale Benutzeroberflächen zustande kommen – unabhängig davon, ob der Verkauf direkt über einen Online-Shop oder eine Plattform erfolgt. Voraussetzung bleibt jedoch ein bestehendes gesetzliches Widerrufsrecht. Nicht erfasst sind Vertragsabschlüsse per Telefon oder E-Mail.
Zwei-Schritt-Lösung
Für die Praxis bedeutet dies eine klare Zweischritt-Lösung: Nach Betätigung des Widerrufsbuttons geben Kunden grundlegende Daten wie Name und Bestellnummer ein und bestätigen den Vorgang anschließend über eine zweite Schaltfläche. Erst damit wird der Widerruf rechtswirksam. Eine unmittelbare Eingangsbestätigung ist verpflichtend. Der Button selbst muss während der gesamten 14-tägigen Widerrufsfrist leicht auffindbar und eindeutig beschriftet sein.
Auch internationale Online-Händler können von der Regelung betroffen sein – etwa dann, wenn sie ihre Angebote gezielt an deutsche Verbraucher richten. Für die Elektrohausgerätebranche mit ihrem stark wachsenden Online-Anteil gewinnt die Neuregelung damit zusätzliche Bedeutung im grenzüberschreitenden Handel.
Unternehmen, die die neue Pflicht nicht erfüllen, riskieren rechtliche Konsequenzen wie Abmahnungen. Für Verbraucher bleibt der Widerruf jedoch auch weiterhin über alternative Wege, etwa per E-Mail, möglich. Das Europäische Verbraucherzentrum (EVZ) Deutschland sieht in der neuen Regelung einen wichtigen Schritt zu mehr Transparenz und Nutzerfreundlichkeit im Online-Handel.
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