Recht auf Reparatur: Zwingt Hausgerätehersteller zu Umdenken bei Service, Ersatzteilen und Produktdesign

Markt & Branche

Mit einem neuen Gesetzentwurf zum „Recht auf Reparatur“ will das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz die Lebensdauer von Elektrogeräten verlängern und den Reparaturmarkt stärken. Im Fokus stehen insbesondere Hausgeräte wie Waschmaschinen und Kühlschränke, aber auch Smartphones.

Hersteller in der Pflicht: Längere Reparaturzeiträume und Zugang zu Ersatzteilen

Künftig sollen Hersteller verpflichtet werden, bestimmte Produkte über mehrere Jahre hinweg zu reparieren – entweder kostenlos oder zu einem angemessenen Preis. Für Waschmaschinen ist dabei eine Reparaturmöglichkeit von mindestens zehn Jahren vorgesehen, für Smartphones von mindestens sieben Jahren. Maßgeblich ist der Zeitpunkt, zu dem die Produktion eines Modells eingestellt wird.

Bundesjustizministerin Dr. Stefanie Hubig betont die strategische Stoßrichtung des Vorhabens: „Reparieren ist besser als Wegwerfen. Es schont die Umwelt und auch den Geldbeutel. Statt einer Wegwerf-Kultur brauchen wir eine neue Kultur des Reparierens.“ Ziel sei es, Verbraucherinnen und Verbraucher aktiv zu einer Reparatur zu motivieren: „Mit dem neuen Recht auf Reparatur wollen wir es Verbraucherinnen und Verbrauchern einfacher machen, sich für eine Reparatur zu entscheiden.“

Für die Hausgerätebranche besonders relevant: Hersteller sollen künftig verpflichtet sein, Ersatzteile und notwendige Werkzeuge zu „angemessenen Preisen“ bereitzustellen. Zudem dürfen Reparaturen weder durch Software noch durch technische Schutzmaßnahmen behindert werden – auch nicht bei Eingriffen durch unabhängige Reparaturbetriebe oder unter Verwendung alternativer Ersatzteile.

Reparatur statt Austausch: Neue Anreize durch verlängerte Gewährleistung

Ein weiterer zentraler Punkt ist die Verzahnung mit dem Gewährleistungsrecht. Entscheiden sich Verbraucher bei einem Defekt für eine Reparatur statt für ein Neugerät, verlängert sich die Gewährleistungsfrist von zwei auf drei Jahre. Gleichzeitig stellt der Gesetzentwurf klar, dass fehlende Reparierbarkeit bei üblicherweise reparierbaren Produkten künftig als Sachmangel gilt.

Hubig unterstreicht den verbraucherpolitischen und ökologischen Anspruch: „Egal ob Smartphone, Waschmaschine oder Kühlschrank: Hersteller sollen bei bestimmten Produktgruppen künftig verpflichtet sein, Reparaturen vorzunehmen und Ersatzteile zu angemessenen Preisen anzubieten.“ Das stärke nicht nur die Verbraucherrechte, sondern „führt zu mehr Nachhaltigkeit“.

Der Gesetzentwurf setzt eine EU-Richtlinie vollständig um und muss bis zum 31. Juli 2026 in nationales Recht überführt werden. Für die Elektrohausgerätebranche bedeutet dies weitreichende Anpassungen – insbesondere bei Ersatzteilverfügbarkeit, Servicekonzepten und Produktdesign im Sinne der Reparierbarkeit.

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