Markt & Branche

Recht auf Reparatur: Gesetzesentwurf vorgelegt

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) hat am 15. Januar 2026 einen Gesetzentwurf für ein neues Recht auf Reparatur veröffentlicht. Ziel ist es, Verbraucherrechte zu stärken und nachhaltigen Konsum zu fördern.

Das Gesetz betrifft insbesondere Elektrohausgeräte wie Waschmaschinen, Kühlschränke sowie Smartphones und setzt die EU-Richtlinie zum Recht auf Reparatur 1:1 um. Die Umsetzung in nationales Recht muss bis zum 31. Juli 2026 erfolgen.

Kern des Entwurfs ist eine verpflichtende Reparaturpflicht für Hersteller: Bestimmte Geräte müssen über mehrere Jahre hinweg unentgeltlich oder zu einem angemessenen Preis repariert werden. Die Reparaturzeiträume orientieren sich an bestehenden Ersatzteilpflichten und beginnen mit dem Ende der Produktion eines Modells – bei Waschmaschinen mindestens zehn Jahre, bei Smartphones mindestens sieben Jahre.

Bundesjustizministerin Dr. Stefanie Hubig betont: „Reparieren ist besser als Wegwerfen. Es schont die Umwelt und auch den Geldbeutel. Mit dem neuen Recht auf Reparatur wollen wir es Verbraucherinnen und Verbrauchern einfacher machen, sich für eine Reparatur zu entscheiden.“ Egal ob Smartphone, Waschmaschine oder Kühlschrank: Hersteller sollen bei bestimmten Produktgruppen künftig verpflichtet sein, Reparaturen vorzunehmen und Ersatzteile vorrätig zu halten. Außerdem sollen Verbraucherinnen und Verbraucher einen konkreten Anreiz erhalten, sich für eine Reparatur zu entscheiden statt für die Lieferung eines neuen Produkts.

Ein weiterer Schwerpunkt liegt auf der Reparierbarkeit von Produkten. Ist ein Gerät nicht reparierbar, obwohl dies branchenüblich erwartet werden kann, gilt dies künftig als Sachmangel mit entsprechenden Gewährleistungsrechten. Hersteller sollen zudem Ersatzteile und Werkzeuge zu angemessenen Preisen bereitstellen und dürfen keine Software oder technischen Schutzmaßnahmen einsetzen, die Reparaturen – auch durch unabhängige Werkstätten – behindern.

Zusätzlich sieht der Entwurf einen Reparaturanreiz im Gewährleistungsrecht vor: Entscheiden sich Verbraucher bei einem Mangel für eine Reparatur statt für eine Neulieferung, verlängert sich die Gewährleistungsfrist von zwei auf drei Jahre. Die Beweislastumkehr bleibt unverändert bei einem Jahr.

„Es geht uns um eine Stärkung der Verbraucherinnen und Verbraucher und um mehr Nachhaltigkeit. Die Wegwerfgesellschaft hat keine Zukunft. Wir brauchen eine neue Kultur des Reparierens“, fasst Dr. Stefanie Hubig zusammen.

Der Referentenentwurf wurde nun an Länder und Verbände versandt. Stellungnahmen können bis zum 13. Februar 2026 eingereicht und werden auf der Website des BMJV veröffentlicht.

infoboard.de

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