MediaMarkt bleibt für Gewährleistungsansprüche verantwortlich

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Das Wichtigste in Kürze (KI-Zusammenfassung)
  • Das Landgericht Ingolstadt untersagte MediaMarkt, Kunden bei Gewährleistungsansprüchen auf den Hersteller zu verweisen.
  • Verkäufer haftet als Vertragspartner des Käufers für Produktmängel, nicht der Hersteller.
  • Die beanstandete E-Mail-Kommunikation erweckte falschen Eindruck, MediaMarkt sei für Gewährleistung nicht zuständig.
  • Hinweise auf Herstellerangebote dürfen nicht suggerieren, dass Gewährleistungsansprüche ausschließlich dort geltend zu machen sind.

Das Landgericht Ingolstadt hat dem Betreiber des MediaMarkt-Onlineshops untersagt, Kunden bei Gewährleistungsansprüchen in der beanstandeten Weise an den Hersteller zu verweisen. Die Kundenkommunikation erweckte nach Auffassung des Gerichts den falschen Eindruck, der Verkäufer sei für die Ansprüche nicht zuständig.

Mit seinem Urteil vom 24. Juli 2026 gab das Landgericht Ingolstadt einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands gegen die Betreiberin des Onlineshops, die MMS E-Commerce GmbH, statt. Gegenstand des Verfahrens war die E-Mail-Kommunikation zu einem mangelhaften Kühl-Gefrier-Gerät. Das Gericht bewertete die beanstandete Auskunft als irreführend, weil sie die Verantwortung des Verkäufers für gesetzliche Gewährleistungsansprüche unzutreffend darstellte.

Kundenservice verwies auf den Hersteller

Der Käufer hatte das Gerät gut ein Jahr zuvor im MediaMarkt-Onlineshop erworben. Der Türalarm ertönte auch bei geschlossener Tür und ließ sich nicht mehr abschalten. Daraufhin beschrieb der Kunde dem Verkäufer den Fehler und machte seine Gewährleistungsrechte geltend.

Der Kundenservice verwies auf einen Vor-Ort-Reparaturservice des Herstellers mit autorisiertem Fachpersonal. Zur Geltendmachung seiner Garantie- beziehungsweise Gewährleistungsansprüche solle sich der Käufer direkt an den Hersteller wenden. Dessen Kontaktdaten seien im Handbuch des Geräts zu finden.

„Die Rechtslage ist eindeutig: Für Produktmängel haftet der Verkäufer als Vertragspartner des Käufers“, erklärte Jana Brockfeld, Referentin im Team Rechtsdurchsetzung beim Verbraucherzentrale Bundesverband.

Falscher Eindruck über die Zuständigkeit

Nach Auffassung des Gerichts musste ein durchschnittlicher Verbraucher die beanstandete Mitteilung so verstehen, dass MediaMarkt für die geltend gemachten Gewährleistungsansprüche nicht einzustehen habe. Die E-Mail ließ nicht erkennen, dass der Verkäufer seine Verantwortung grundsätzlich anerkannte und lediglich für die Durchführung einer Reparatur auf den Hersteller verwies.

Dass der betroffene Käufer weiterhin Gewährleistung von MediaMarkt verlangte, änderte an dieser Bewertung nichts. Auch ein einzelner Vorgang kann nach den Entscheidungsgründen eine wettbewerbsrechtlich relevante Irreführung darstellen; ein systematisches Vorgehen ist dafür nicht erforderlich.

Bedeutung für den Elektrogerätehandel

Für Händler verdeutlicht die Entscheidung die Anforderungen an die Kommunikation bei Reklamationen. Hinweise auf Reparaturangebote des Herstellers dürfen nicht den Eindruck vermitteln, gesetzliche Gewährleistungsansprüche seien ausschließlich dort geltend zu machen. Die Verantwortung des Verkäufers muss in der Kundenkommunikation erkennbar bleiben.

Das Urteil betrifft den irreführenden Verweis bei Gewährleistungsansprüchen. Ein allgemeines Verbot, auf Herstellerleistungen hinzuweisen, lässt sich daraus nicht ableiten. Ebenso bezog sich das Unterlassungsbegehren auf Gewährleistungsansprüche und nicht auf Ansprüche aus einer Herstellergarantie.

Das Urteil erging unter dem Aktenzeichen 1 HK O 1352/25 und ist nach den vorliegenden Informationen nicht rechtskräftig.

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