Das Wichtigste in Kürze (KI-Zusammenfassung)
- Der Bundestag passt die EmpCo-Richtlinie für bereits produzierte und rechtmäßig in Verkehr gebrachte Produkte an.
- Die Anpassung soll verhindern, dass bestehende Waren nur wegen fehlender Übergangsregelungen vom Markt genommen werden müssen.
- Zivilrechtliche Verfolgung von Verstößen wird für zwei Jahre erschwert, um Rechtssicherheit zu erhöhen.
- Die grundsätzlichen Vorgaben der Anti-Greenwashing-Richtlinie bleiben unverändert bestehen.
- Der ZVEI begrüßt die Entscheidung als wichtigen Schritt für ressourceneffiziente Nachhaltigkeit.
Der Bundestag hat die Umsetzung der EmpCo-Richtlinie, auch als Anti-Greenwashing-Richtlinie bezeichnet, kurzfristig angepasst. Für bereits in Verkehr gebrachte Produkte soll die Verhältnismäßigkeit im Umgang mit möglichen Verstößen gestärkt werden. Zudem soll die zivilrechtliche Verfolgung entsprechender Verstöße für einen Zeitraum von zwei Jahren erschwert werden. Der ZVEI bewertet die Anpassung positiv.
Im Mittelpunkt der Änderung stehen Produkte, die bereits produziert und rechtmäßig in Verkehr gebracht wurden. Nach den vorliegenden Angaben soll verhindert werden, dass solche Waren allein aufgrund fehlender Übergangsregelungen aus dem Markt genommen werden müssen.
ZVEI sieht mehr Rechtssicherheit
ZVEI-Geschäftsführer Wolfgang Weber begrüßt die Entscheidung des Bundestags. Aus Sicht des Verbandes trägt die Anpassung dazu bei, Ressourcen effizienter zu nutzen und zugleich die Rechtssicherheit für Unternehmen zu stärken.
„Nachhaltigkeit bedeutet auch, Ressourcen effizient zu nutzen. Es wäre völlig widersinnig, bereits produzierte und rechtmäßig in Verkehr gebrachte Produkte aufgrund fehlender Übergangsregelungen wieder aus dem Markt nehmen zu müssen. Die angekündigte Anpassung schafft mehr Verhältnismäßigkeit und stärkt damit die Rechtssicherheit, ohne die Ziele der EmpCo-Richtlinie infrage zu stellen. Dafür hat sich auch der ZVEI stets eingesetzt.“
Weber verweist zudem darauf, dass ein Verkaufsverbot für bereits produzierte und rechtmäßig in Verkehr gebrachte Geräte aus Sicht des Verbandes dem Ziel der Richtlinie entgegengewirkt hätte.
„Ein Verkaufsverbot für bereits produzierte und rechtmäßig in Verkehr gebrachte Geräte hätte das erklärte Ziel der Richtlinie, nachhaltigen Konsum zu fördern, konterkariert. Die Entscheidung des Bundestags stärkt die Ressourcen-Effizienz.“
Vorgaben der Anti-Greenwashing-Richtlinie bleiben bestehen
Die grundsätzlichen Vorgaben der EmpCo-Richtlinie bleiben nach den vorliegenden Angaben von der Anpassung unberührt. Falsche oder unbelegte Nachhaltigkeitsaussagen im Sinne der Richtlinie bleiben damit weiterhin untersagt.
Die Änderung soll sich ausschließlich auf bereits in Verkehr gebrachte Produkte beziehen. Für diese Fälle soll das Risiko reduziert werden, dass Unternehmen wegen entsprechender Verstöße zivilrechtlich in Anspruch genommen oder mit Abmahnkosten konfrontiert werden.
Autor infoboard.de (10266 Beiträge)
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